Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG Unternehmensbereich Zeitungen nachfolgend DD+V genannt vertreten durch die Geschäftsführung und dem

Deutschen Journalisten-Verband e.V-Gewerkschaft der Journalisten Landesverband Sachsen e.V. sowie der

Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst ( IG Medien) Landesbezirk Südost wird folgender Firmentarifvertrag geschlossen:

Geltungsbereich
 

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer i.S.d 5 Abs. 1 BetrVG, deren Arbeitsverhältnis mit dem DD+V mit Wirkung zum 01.12.1999 auf die Bautzener, Freitaler oder Pirnaer Redaktions- und Verlagsgesellschaft mbH (nachfolgend RuV genannt) übergegangen ist und weiterhin mit einer dieser Gesellschaften besteht sowie für entsprechende arbeitnehmerähnliche Freie Journalisten.

§ 2 Geltung des Firmentarifvertrages DD+V
 

Zugunsten der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer sowie der arbeitnehmerähniichen Freien Journalisten gilt der als Anlage 1 beigefügte Firmentarifvertrag DD+V, Bereiche Sächsische Zeitung und Kfm. Verwaltung vom 07.05.1992 (nachfolgend FTV genannt) in der Fassung vom 04.12.1998 inklusive der unter § 3 geregelten Änderungen des Firmentarifvertrages.

3 Änderungen des Firmentarifvertrages vom 07. 05. 1992104. 12. 1998
1 § 2 Firmen TV - Manteltarifvertrag Redakteure - erhält folgende Fassung

§ 2 Ziffer 2 a:
 

Die in § 7 Abs. 1 MTV Redakteure geregelte regelmäßige wöchentliche
 

Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die finanzielle Abgeltung für Mehrarbeit
errechnet sich entsprechend der 39 - Stunden - Woche.

2 Ziffer 2 b:
 

Die in 9 Abs. 2 MTV Redakteure geregelte Urlaubsdauer beträgt 30 Tage.
 
 

§ 2 Ziffer 2 c ) entfällt

Im Übrigen gilt § 2 Firmen TV unverändert.

2. § 7 Firmen TV - Manteltahtvertrag Angestellte - erhält folgende Fassung

§ 7 Ziffer 1:
 

Die in § 2 MTV Angestellte geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden (der Zeitausgleichsquotient wird entsprechend. rechnerisch ermittelt).

Im Übrigen gilt § 7 Firmen TV unverändert.

3. 11 Firmen Tv - Schlußbestimmungen

11 Ziffer 1, 2 und 4 Firmen TV entfallen.
 

§ 4 Änderungskündigungen
 

Änderungskündigungen zum Zwecke der Reduzierung der durch § 2 zugesagten materiellen Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Umgruppierungen infolge des Wechsel$ einer Tätigkeit.

5 Betriebszugehörigkeit
 

Die als Arbeitnehmer bei DD+V erreichte Dauer der Betriebszugehörigkeit wird bei den RuvGesellschaften angerechnet. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf §§# 9, 10 KSchG

6. Arbeitsvertrag
 

Die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer haben in Ergänzung ihres vom DD+V in die RuV übernommenen Arbeitsvertrages Anspruch auf eine schriftliche Vereinbarung mit der zuständigen RuV, aus der die sich aus diesem Tarifvertrag (inklusive Firmentarifvertrag DD+V) ergebenden Rechte als individualrechtliche Ansprüche zweifelsfrei zu entnehmen sind.
 

Dazu gehören insbesondere:
 

die Feststellung der Dauer derB'etriebszugehörigkeit gern. 5 dieses TV - der Ausschluß der Kündigung gern, § 4 dieses TV

- das Tarifgehalt und etwaige Zulagen
- das Arbeitsgebiet
 

der Umfang des Urlaubsanspruches die Höhe der Jahresleistung und des Urlaubsgeldes die grundsätzliche Zusage der Erlösbeteiligung aus der Urheberrechtsregelung gern. § 2. des Firmentarifvertrages DD+V vom 04, 12. 1998 i.V.m § 18 MTV Redakteure

DD+V hat die Zusage bereits erhalten und verpflichtet sich deshalb sicherzustellen, dass die Geschäftsführer der RuV insoweit ihren Verpflichtungen nachkommen.

7 Journalistische Unabhängigkeit
 

Die Redakteure der Regionalverlage, die für die Sächsische Zeitung redaktionell arbeiten, haben im Hinblick auf die journalistische Unabhängigkeit dieselben Rechte wie die SZ Redakteure. Deshalb wird einzelvertraglich in jedem Anstellungsvertrag eines solchen Redakteurs zugesichert:
 

1 . Jeder Redakteur ist berechtigt und verpflichtet, die publiziistischen Grundsätze (Pressekodex und Richtlinien des Deutschen Presserats zu beachten.
 

2. Bei Rechtsstreitigkeiten, die aus journalistischer Tätigkeit entstehen, erhält der Redakteur die Zusage von Rechtsschutz.
 

3. Jeder Redakteur hat das Recht, sich in Fragen der journalistischen Unabhängigkeit direkt an den Chefredakteur/Herausgeber der Sächsischen Zeitung zu wenden.
 

4. Jeder Redakteur ist redaktionell unabhängig gegenüber inhaltlichen/redektionellen Einzelanweisungen in Hinsicht auf Anzeigenkunden seitens der Verlagsgeschäftführung.
 

5. Redakteure dürfen nicht gezwungen werden, journalistisch für Amtsblätter tätig zu werden undloder Werbe/PR-Texte für Dritte zu erstellen
 

§ 8 Weitere Ausgliederungen von Regionalverlagen
 

Dieser Tarifvertrag erstreckt sich auch auf weitere potentielle Ausgliederungen von Regionalverlagen.
 

§ 9 Geltungsdauer / Kündigungsfristen
 

Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.12.1999 in Kraft. Er endet, wenn für die Ruv- Gesellschaft ein eigener Tarifvertrag gilt und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 30.06.2002.

10 Schlußbestimmungen
 

1 . DD+V hat die Zusage bereits erhalten und verpflichtet sich deshalb sicherzustellen, das$' die Geschäftsführer der RuV die Zusagen aus dem Schreiben vom 18. 12. 1999 an DJV Sachsen und IG Medien Landesbezirk Süd-Ost einhalten,
 

2. Dieser Tarifvertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung. Die Tarifvertragsparteien. vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 20.12.1999, 18.00 Uhr. Schweigen gilt als Zustimmung.