Vereinbarung
zwischen Betriebsrat DD+V UB Zeitungen
und Dresdner Druck- und Verlagshaus


1. Die Parteien sind sich darueber einig, dass die Zustaendigkeit des Betriebsrates DD+V UB Zeitungen fuer die Gesellschaften Bautzen, Pirna und Freital (RUV) in einem Verfahren nach Paragraph l 8, Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz geklaert worden soll. Beteiligte des Verfahrens sind die RuV- Gesellschaften sowie die Gewerkschaften. Ohne Praejudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht erhaelt der Betriebsrat freiwillig ein Uebergangsmandat fuer die Gesellschaften Bautzen, Freital und Pirna bis zum 31.12.2000. Dieses Mandat endet, sobald in den neuen RuV Bautzen, Pirna oder Freital ein neuer Betriebsrat gewaehlt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

1.1. Die Entscheidung der Geschaeftsfuehrung der DD+V ueber die weitere Umsetzung des Regionalisierungskonzeptes haengt vom Ergebnis eines Tests bei den Gesellschaften Bautzen, Freital und Pirma ab- Der Test dauert bis zum 31. 12. 2000. Der Betriebsrat DD+V US Zeitungen wird von Anfang an ueber Verlauf und Ergebnisse der Testphase rechtzeitig und umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichtet und mit ihm darueber beraten; dies schliesst die Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf objektive Kriterien ein- Der Betriebsrat DD+V UB Zeitungen hat das Recht, im Rahmen von §+Paragraph 80 111 Betriebsverfassungsgesetz einen Sachverstaendigen beizuziehen.

2. Bis zum 31. Januar 2001 werden keine weiteren Regionalverlage ausgegliedert.

3. Bei Fehlschlagen des Tests und daraus resultierender Aufloesung der Gesellschaften Bautzen, Freital und Pirna besteht, bis laengstens 31. 12. 2001, ein Anspruch der von dem Betriebsuebergang zum 01. 12. 1999 betroffenen Mitarbeiter auf eine vergleichbare Weiterbeschaeftigung bei DD+V, vorzugsweise in der bisherigen Region. Die von dem Regionalisierungskonzept zum 01. 12. 1999 betroffenen Freien erhalten fuer diesen Fall vergleichbare Auftraege von der DD+V.

4. Die Parteien werden diese Vereinbarung auch auf weitere potentielle Ausgliederungen von Regionalverlagen erstrecken.

IV. 1. Die Geschaeftsfuehrung sichert zu, dass durch die Erstellung der Lokalteile in den Regionalgesellschaften keine Arbeiten der zentralen DD+V-Abteilungen verlagert werden.

2. DD+V wird die RuV-Gesellschaften oder Teile von diesen sowie den Treffpunkt Dresden weder in die Saxo'Phon GmbH noch in sonstige nicht tarifgebundene Unternehmen ausgliedern. Die Parteien können auf betrieblicher Ebene von IV. Ziff. 1 und 2 einvernehmlich abweichen, wenn damit verhindert wird, dass sonst Arbeitsplaetze bei DD+V und/oder bei: den RuV-Gesellschaften verloren gehen.

3. DD+V wird eine Zukunfts-/Strategiekommission unter paritaetischer Beteiligung des Betriebsrates der DD+V, UB Zeitungen einrichten. Geschaeftsfuehrung und/oder Betriebsrat koennen auch interessierte Mitarbeiter in die Kommission berufen. Die Kommission hat die Aufgabe, die Geschaeftsfuehrung zu beraten und ihr neue Projekte vorzuschlagen, die zur Zukunftssicherung der DD+V beitragen.

Vl. Die Redakteure der Regionalverlage, die fuer die Saechsische Zeitung redaktionell arbeiten, haben im Hinblick auf die journalistische Unabhaengigkeit dieselben Rechte wie die SZ - Redakteure, Deshalb wird einzelvertraglich in jedem Anstellungsvertrag eines solchen Redakteurs zugesichert:

1 . Jeder Redakteur ist berechtigt und verpflichtet, die publizistische Grundsaetze (Pressekodex und Richtlinien) des Deutschen Presserats zu beachten

2. Bei Rechtsstreitigkeiten, die aus journalistischer Taetigkeit entstehen, erhaelt der Redakteur die Zusage von Rechtsschulz.

3. Jeder Redakteur hat das Recht, sich in Fragen der journalistischen Unabhaengigkeit direkt an den Chefredakteur/Herausgeber der Saechsischen Zeitung zu wenden.

4. Jeder Redakteur ist redaktionell unabhaengig gegenueber inhaltlichen/redaktionellen Einzelanweisungen in Hinsicht auf Anzeigenkunden seitens der Verlagsgeschaeftsfuehrung.

5. Redakteure duerfen nicht gezwungen werden, journalistisch fuer Amtsblaetter taetig zu werden und/oder Werbe/PR-Texte fuer Dritte zu erstellen

VII. Diese Vereinbarung ist mit dreimonatiger Frist zum Monatsende, fruehestens zum 31. 12. 2001 kuendbar.

Dresden, den 18. 12. 1999